Immer wieder wird heute in der BRD von sogenannten „totalitären Staaten“ gesprochen. Schon allein dieser Begriff impliziert eine Verwischung der prinzipiellen Gegensätze zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung und ermöglicht die Verharmlosung der Nazi- und Kriegsverbrechen der Zeit von 1933 bis 1945. Zugleich wird mit dieser demagogischen Begrifflichkeit der rechtswidrigen Verfolgung angeblicher „Verbrechen des SED-Regimes“ mit Hilfe einer Behörde mit der langen, bereits im Namen Fälschungsabsicht bekundenden Bezeichnung „Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ Tür und Tor geöffnet, während sich die BRD ihrer historischen Verantwortung gegenüber dem Nazismus entzieht. Im nachfolgenden Beitrag beschreibt der Jurist Prof. Dr. Karl Kaul den Umgang der BRD mit den Verbrechen des sogenannten „Dritten Reichs“. Ein hinsichtlich ähnlicher Delikte durch andere faschistische Regimes auch sehr aktueller Artikel!
Eine in der BRD rechtsfähige Verbrecherorganisation
Auf eine Anfrage der »HIAG«, der in der BRD als rechtsfähigem Verein bestehenden Traditionsorganisation der ehemaligen SS, bestätigte am 2. Januar 1961 der damalige Bundesjustizminister Schäffer (er gehörte der Strauß-Partei an), daß »das Urteil des Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg vom 1. Oktober 1946, durch das die SS einschließlich der Waffen-SS zu einer verbrecherischen Organisation erklärt worden ist, nach dem Recht der Bundesrepublik keine Rechtswirkungen für die ehemaligen Angehörigen der SS und der Waffen-SS (hat). Nach internationalem Recht, d.h. nach Völkerrecht, ist die Rechtslage nicht anders«.
Diese offizielle Erklärung des für das Rechtswesen der BRD parlamentarisch Verantwortlichen ist eine Bestätigung dafür, daß die Bundesrepublik bzw. ihre Strafverfolgungsbehörden die strafrechtliche Sühne der in der Zeit des Naziterrors von 1933 bis 1945 begangenen Systemverbrechen nicht in der Form durchführt, die dem deliktischen Charakter jener Untaten allein rechtlich entspricht.
Ist die Verfolgung der Täter beendet?
Zur Beantwortung der Frage, welche Form der strafrechtlichen Sühne dem Charakter solcher Verbrechen gemäß ist, muß Klarheit darüber geschaffen werden, daß die im Rahmen des Naziterrors nahezu industriemäßig begangenen Massenmorde nach Motiv und Begehungsart nichts mit dem Tatbestand der Tötung eines oder einer Vielzahl von Menschen – »aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam«, wie sie im nationalen Strafgesetz der BRD normiert ist – zu tun haben. Die millionenfache Opfer fordernden Massenmorde, die anfänglich in den Kellern der SA und SS wie in den Bunkern der Gestapo, später von den »Einsatzgruppen« des Reichssicherheitshauptamtes und schließlich fabrikmäßig in den Pflegeanstalten, als »Euthanasie« getarnt, und in den Vernichtungslagern von Majdanek, Treblinka und Auschwitz unter dem Gangster-Codewort »Endlösung« begangen wurden, durchbrechen bereits den Rahmen der Mordnormierung jedes nationalen Strafrechts.
Die Singularität der Nazi- und Kriegsverbrechen
Darüber hinaus kann der deliktische Charakter dieser in der Kriminalgeschichte der Menschheit einmaligen Massenmorde aus folgenden Gründen nicht dem konventionellen Mord gleichgesetzt werden:
Subjektives Motiv dieser Morde ist nicht die Aberkennung des Lebensrechts eines oder mehrerer einzelner durch einen oder mehrere einzelne; vielmehr richtet sich die Tat gegen das Lebensrecht einer Vielzahl von Personen, deren Gruppencharakter auf Gesinnungsgleichheit (Widerstandskämpfer) oder auf naturbedingter somatischer Übereinstimmung (»Rasse«) beruht, während die Täter von den damaligen Inhabern der staatlichen Macht bestimmte Gruppen sind. Mit dem nazistischen Massenmord wird somit der keinem Menschen und keiner menschlichen Institution zustehende Anspruch verwirklicht, darüber entscheiden zu wollen, welche Menschengruppen und Völker auf Erden leben dürfen oder nicht.
Es war Völkermord!
Die Systemverbrechen des Nazismus stellen demnach Völkermord dar! Das bedeutet grundsätzlich den Vollzug des Urteils über eine andere Menschengruppe, die, als »Untermenschen« entrechtet, nicht mehr auf Erden weiterleben soll. »Wer ein derartiges Urteil für sich beansprucht und verwirklicht«, sagt der westdeutsche Moralphilosoph Jaspers, »ist ein Verbrecher gegen die Menschheit!« Und weiter stellt Jaspers fest: »Wer … die Ausrottung von Völkern durch eine Organisation vollzieht und daran teilnimmt, tut etwas, was von allen Verbrechen, die es bisher gab, grundsätzlich verschieden ist.« Insofern kann die Verfolgung und Sühnung dieser Verbrechen nicht mehr allein die innere Angelegenheit eines einzelnen Staates und seines (nationalen) Strafrechts sein!
Die moralische und rechtliche Begründung
Nach welchem Gesetz aber sollen jene Täter gerichtet werden? Diese Frage beantwortet Jaspers gleichfalls aus moralphilosophischer Sicht: »Nach dem alle Menschen zu einer Einheit verbindenden Gesetz, dem Völkerrecht.« Das moralphilosophische Urteil ist auch legal-rechtlich begründet! Völkerrecht entsteht gleichermaßen entweder durch schriftliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch anerkannte Staatenpraxis, wobei schriftliche zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht selten nur noch die ausdrückliche Fixierung eines bereits durch längere Staatenpraxis allgemein anerkannten Rechtszustandes darstellen. Dieser Rechtszustand hat im Verlauf der letzten 200 Jahre eine ganz bestimmte, sich in der Staatenpraxis widerspiegelnde inhaltliche Ausgestaltung erfahren.
Was ist unter „Völkermord“ zu verstehen?
Danach gelten u.a. – zumindest seit Anfang dieses Jahrhunderts – allgemein als völkerrechtswidrig:
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Mord oder Mißhandlungen von Kriegsgefangenen;
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Mord, Mißhandlungen oder Deportation zur Sklavenarbeit von Angehörigen der Zivilbevölkerung besetzter Gebiete;
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Ermordung, Ausrottung, Versklavung oder Verschleppung von Bevölkerungsgruppen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen.
Diese anerkannten Grundsätze sind überdies zum Großteil in internationalen Verträ1en, Abkommen oder Konventionen ausdrücklich fixiert und teilweise konkretisiert worden. Schuldhafte Verstöße gegen sie sind nach geltendem Völkerrecht verbrecherische Handlungen, für die die Täter auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind.
Die Strafbarkeit ist zu bejahen!
Dem mußte sogar das ehemals kaiserliche Reichsgericht, das als höchstes deutsches Gericht in der Weimarer Republik erhalten blieb, durch die in einem Prozeß gegen deutsche Kriegsverbrecher getroffene Formulierung folgen, daß »die Strafbarkeit einer völkerrechtswidrigen Tötung zu bejahen« ist!
Zusammenfassend ist also festzustellen:
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Schon lange vor Errichtung der Nazidiktatur, ja bereits vor dem ersten Weltkrieg war es völkerrechtswidrig, sich an Kriegsgefangenen zu vergehen. Völkerrechtswidrig war es weiterhin, Angehörige der Zivilbevölkerung besetzter Länder zu mißhandeln oder zu töten. Ebenso völkerrechtswidrig war es, ganze Bevölkerungsgruppen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen auszurotten.
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Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung – eben aufgrund des erwähnten Urteils des Reichsgerichts – war die Rechtswidrigkeit dieser Handlungen durch das Völkerrecht insoweit festgelegt, daß Einzelpersonen, die sich derartiger völkerrechtlicher Verbrechen schuldig gemacht hatten, innerhalb des deutschen Strafrechtsgebietes strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen waren.
Die Kompetenz des Internationalen Militärgerichtshofes
Im Sinne dieser schon zu Beginn der Nazidiktatur bestehenden Völkerrechtslage, nach der also die nazistischen Systemverbrechen bereits zur Zeit ihrer Ausführung einer Gleichstellung mit der »normalen« Kriminalität entzogen waren, wurde im Londoner Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher vom 8. August 1945 die Kompetenz des Internationalen Militärgerichtshofes geschaffen, dessen Statut dem Abkommen angefügt war. Im Artikel 6 dieses Statuts, dem sich 26 Staaten angeschlossen haben, sind diejenigen Tatbestände definiert, die von allen Staaten als internationale Verbrechen betrachtet werden. Sie sind später von vielen Staaten in ihr innerstaatliches Recht übernommen worden, ebenso in zwei- und mehrseitige internationale Verträge. Zahlreiche Resolutionen der UNO-Vollversammlung haben ihren universellen völkerrechtlichen Charakter bestätigt.
Das gilt auch für die Rechtssprechnung in der BRD
Nach Artikel 25 des Grundgesetzes der BRD sind »die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets«. So hat entgegen der anfangs zitierten offiziellen Erklärung des damaligen Bundesjustizministers Schäffer vom 2. Januar 1961, die der seit 1949 praktizierten Rechtsprechung der BRD in Verfahren gegen nazistische Massenmörder entspricht, die Abstrafung nazistischer Menschheitsverbrechen nach Bonner Verfassungsrecht ausschließlich aufgrund der im Statut des Internationalen Militärgerichtshofes (Nürnberg) auf völkerrechtlicher Grundlage fixierten Tatbestände zu erfolgen.
Nicht verjährbar!
Allen völkerrechtlichen Delikten ist gemeinsam, daß sie nicht verjähren können. Die Überwindung dieser gegen das friedliche menschliche Zusammenleben überhaupt gerichteten Verbrechen allein durch Zeitablauf ist nämlich weder möglich noch vorstellbar nach rechtlichem Denken, das sich dem humanistischen Fortschrittsideal verbunden weiß. Allein die Nennung solcher Staaten der Gegenwart wie Südafrika, Chile und Uruguay genügt, um eine derartige Vorstellung auszuschließen! Die am 26. November 1968 von der UNO-Vollversammlung verabschiedete Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterstreicht diese Grundsätze nochmals mit aller Deutlichkeit.
Der Rechtsbruch durch die BRD-Justiz
Anstatt jedoch die völkerrechtlichen Grundsätze, wie es das Bonner Grundgesetz gebietet, anzuerkennen, hat die Justiz der BRD bis zum heutigen Tag die Anwendung des Völkerstrafrechts zur Sühne der nazistischen Systemverbrechen abgelehnt und wendet in Verfahren gegen die nazistischen Massenmörder und ihre Helfershelfer ihr eigenes – »national« genanntes – Strafrecht an, das sie zugunsten der Täter noch durch mancherlei »Rechtsauslegungen« entschärft hat. So wird bei dem Nazisystem immanenten Morden grundsätzlich von den BRD-Gerichten angenommen, daß der Täter nur »an fremder Tat mitgewirkt« – nämlich an der Tat des Hitler; Himmler, Heydrich oder Kaltenbrunner – und nicht selbst gemordet habe. Die eigenhändig begangene Untat wird dadurch in »Beihilfe zu fremdem Delikt« verfälscht. Ebenso sind in der BRD die Blutrichter Hitlers unbestraft geblieben, weil zur Abstrafung der Folgen ihrer Terrorurteile für die BRD-Justiz Voraussetzung ist, daß dem Mörder in der Richterrobe nachgewiesen wird, er habe in vollem Unrechtsbewußtsein das zur Zeit seiner Tat in Geltung gewesene Nazi-»Recht« gebeugt.
Ein Schlußstrich? – Niemals!
In gleicher Weise hatte man in der BRD schon seit eh und je versucht, mit Hilfe innerstaatlicher Verjährungsbestimmungen den »Schlußstrich« unter die Strafverfolgung nazistischer Menschheitsverbrechen zu ziehen. Mit dem Ablauf des Jahres 1956 wurden zunächst durch § 2 des »Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechtes« vom 30. Mai 1 956 alle derartigen Straftaten mit Ausnahme von Mord und Totschlag außer Verfolgung gesetzt. Seit dem 8. Mai 1960 gelten die Totschlagsverbrechen in der BRD als verjährt, und ab dem 8. Mai 1965 sollte dies nach einem Beschluß der damaligen Bundesregierung auch für die schlimmsten faschistischen Mordverbrechen gelten. Eine an die besten Traditionen der Antihitlerkoalition erinnernde weltweite Protestbewegung hat die Verwirklichung des Vorhabens verhindert und den BRD-Bundestag veranlaßt, die Verfolgungsfrist zunächst bis zum 31. Dezember 1969 und später bis zum 31. Dezember 1979 zu verlängern. Es gab keinen Grund, der für die Propagierung dieses »Schlußstriches« in der BRD nicht angeführt wurde. Insbesondere konnten sich »sachverständige Kreise« nicht genug daran tun, darüber zu klagen, daß »nach 30/35 Jahren jede Beweiserhebung zur Erfolglosigkeit führen« müsse.
Unwiderlegliche Beweise
Die Beweislage bezüglich der nazistischen Menschheitsverbrechen ist aber auch heute noch alles andere als ungünstig! Dank der systematischen Sammlung, Erfassung und Auswertung der faschistischen Morddirektiven, Exekutionsberichte usw. sind heute sogar mehr objektive Beweise vorhanden als unmittelbar nach Kriegsende. Da es bei der Art dieser Verbrechen, die ja auch ihre schon beschriebene völkerrechtliche Qualität ausmacht, weniger auf die unmittelbare Ausführung vor Ort (Grausamkeit, Heimtücke usw.), den Vernichtungsvorgang selbst, ankommt, weil dieser Vorgang meist bis in alle Details bekannt ist und sich stets gleichförmig wiederholt, steht der Zeugenbeweis nicht so sehr im Vordergrund.
Was geschah nach 1989 mit den Akten?
Gerade hierauf aber stützt sich die Argumentation des sogenannten Beweismittelschwundes. Es geht vielmehr um den Typ des Schreibtischtäters, also um die Planung, Organisierung und Durchführung jener Verbrechen, über die inzwischen genügend andere Beweismittel als unmittelbare Zeugenaussagen der Endphase industrialisierten Mordes vorliegen. Vielzahl und Komplexität der nazistischen Verbrechen machen gerade heute ihre Aufklärung möglich. Hinzu kommt, daß die Aufklärung und Strafverfolgung in der BRD z.T. nicht mit der notwendigen Energie und nicht unter vollständiger Ausschöpfung der vom Ausland angebotenen Beweismittel betrieben werden.
Ein zwingendes humanistisches Gebot!
Unter dem Druck der Weltöffentlichkeit und der daraus resultierenden Furcht, durch den »Schlußstrich« außenpolitisch isoliert zu werden, hat die BRD nach endlos langem Hin und Her sich der Peinlichkeit, die nazistischen Verbrechen als gegen die Menschheit gerichtet und somit als unverjährbar anzuerkennen, dadurch entzogen, daß sie kurzerhand am 16. Juli 1979 ein Gesetz erließ, durch das der Mord schlechthin von der Verjährung ausgeschlossen wurde. Demgegenüber muß aber mit allem Ernst betont werden, daß es nicht eine Frage der Gesinnung, sondern der Gesittung ist, die von den Förderern und Nutznießern des faschistischen Terrorsystems begangenen Untaten als Verbrechen zu werten, die sich gegen das friedliche Zusammenleben der Menschheit richteten. Ihre zeitlich unbegrenzte Verfolgung ist und bleibt damit ein zwingendes humanistisches Gebot!
Quelle: Urania-Universum, Urania-Verlag Berlin-Leipzig-Jena, Band 26, 1980, S.181-185. (Zwischenüberschriften eingefügt, N.G.)
Siehe auch:
Warum gab es in der DDR keine Verjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen?
BRD (1959): Alte Nazis – neue Uniformen
Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher 1946 in der Sowjetzone
Reparationen an die Sowjetunion: SBZ und DDR zahlten die Zeche allein!
Nachbemerkung: Auch wenn es nach über 70 Jahren eine Farce ist, hochbetagte Massenmörder vor Gericht zu führen, wo dafür doch in all den Jahrzehnten mehr als genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, so geht es doch schlicht auch um die Tatsache, daß sich die BRD seit Jahr und Tag weigert, gegenüber den vom deutschen Faschismus geschädigten europäischen Nationen eien Wiedergutmachung zu leisten. So dient auch hier der Begriff des Totalitarismus heute ausschließlich der Verharmlosung der Untaten des Faschismus.
Vergessen oder Bewältigen? Beides ist nicht möglich!!!
DOCH WAS MÖGLICH IST: Wir können die Welt verändern! Genauso wie all die Millionen Menschen, die die Welt vor uns verändert haben!!! Manchmal zum Schrecklichen aber überwiegend DOCH zum Guten- ja zum BESSEREN!!!
also auf keinen Fall vergessen ! Erstens : Jede halbwegs anständige Bibliothek hat noch Bücher von Ernst Klee, Eugen Kogon, Pierre Durand und anderen Berichterstattern aus KZ, Euthanasieanstalten und ähnlichen Orten unmenschlicher Grausamkeiten unter dem Deckmantel einer damals für „fortschrittlich“ gehaltenen Ideologie. Zweitens ist der Faschismus der häßliche, aber längst nicht besiegte Bruder der bürgerlichen Demokratie. Keine 70 Jahre nach seiner letzten großen Niederlage rappelt er sich nicht nur in Deutschland, sondern halb Europa wieder auf. Wer da heute vergessen möchte, reiht sich morgen schon grölend mit ein. Kein Vergeben ! Kein Vergessen ! Eine andere Welt ist möglich !
(wobei ZDF.Info zur Zeit wiedermal abartig viel Sendezeit damit verschwendet, die DDR allgemein, den Sozialismus im Besonderen und den Kommunismus als das ultimative Ende der Welt darzustellen.) Noch gibt es Menschen, die dem zumindest im Familienkreis wiedersprechen können und das auch aus tiefstem Herzen tun , aber das ZDF hat da eindeutig den längeren Atem. Ist ja heute schon schwierig, mit Schülern zu diskutieren, die gerade frisch durch Hohenschönhausen durchgeschleust wurden. Unsere ganze Kraft sollten wir deshalb der Friedensfrage und dem Antifaschismus/Antikapitalismus widmen, mit aller Kraft und allem, was uns zur Verfügung steht. Sonst haben wir noch viel gründlicher verloren als 1914 oder 1933 ! Nämlich endgültig. Marx/Engels kannten noch das Proletariat als revolutionäre Kraft, heute besteht es nur noch aus atomisierten, paralysierten und durch die Medien lobotomisierten Individuen. Aus sich selbst heraus hat die Arbeiterklasse nicht mehr auch nur annähernd die Kraft und Stärke von früher. calling Lenin : tuut… tuut … : hey, was tun ? Lernen, lernen, nochmals lernen ? Das wäre wohl der einzige Ausweg, um überhaupt mal wieder progressiv, humanistisch oder überhaupt wieder zu denken. (in der Masse) . Denn die ist via Smartphone 24h/7Tage die Woche bespaßt und gebunden. Eingeloggt und ausgeknipst. Und das immer intelligenter, durch immer bessere Computer optimiert und am Gewinn orientiert. Ziemlich düster, nicht ? Sieht echt nicht gut für uns aus ! An praktikablen Auswegen aus diesem Schlamassel mehr als interessiert :
aber bitte kein „Kopf hoch, wird schon wieder!“ Denn der Klassenkampf von oben schläft auch nicht und der hat mittlerweile quasi unbegrenzte Mittel. Da hilft kein hilfloses „Vorwärts, und nicht vergessen“ , so ungeheuer wichtig das auch sein mag.